Betriebsbrandschutz

 

Vorausetzung für einen ordnungsgemäßen Betriebsbrandschutz sind:
Ordnung und Sauberkeit in allen Objekten
Einwandfreier Betriebzustand aller Geräte
Kontrollierter Umgang mit offenem Feuer und Licht
Genehmigung, Überwachung und Nachkontrolle bei allen brandgefährlichen Tätigkeiten
Richtige Lagerung der Brennbaren Stoffe (Gase und Flüssigkeiten) und der      umweltgefährlichen Chemikalien
Unterweisung der Beschäftigten über das Verhalten im Brandfall und den Einsatz von      Kleinlöschgeräen (Erste Löschhilfe)
Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr (Ortskenntnisse, Alarmierung, Flächen für die      Feuerwehr, Löschmittelbereithaltung)

Grundlagen für dise Schutzvorkehrungen sind:

Einschlägige Bundes- und Landesgesetze mit den Verordnungen - ÖNORMEN des Österreichischen Normungsinstitutes - TRVB (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz, herausgegeben vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Brandverhütungsstellen) - ÖBFV-RL (Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes).

Sicherstellung und Überwachung:

Die Festlegungen der jeweils richtigen Maßnahmen und Regelungen sowie die Kontrolle über deren Durchführung und Einhaltung obliegt behördlicherseits - der Aufsichtsbehörde, - dem Arbeitsinspektorat sowie - der Gemeinde als Bau- und Feuerpolizeibehörde.

Die innerbetrieblichen Kontrollen und Überwachungen sind vom
Brandschutzbeauftragten bzw.
Betriebsfeuerwehrkommandanten durchzuführen. Der Geschäftsleitung ist darüber zu      berichten.

Brandverhütungs- und Sicherheitmaßnahmen in Betrieben

Brandgefährliche Tätigkeiten
Die Durchführung jeder Art von brandgefährlichen Tätigkeiten (Autogenschneiden, Schweißen, Löten, Trennschleifen, Flämmen) in Betriebsanlagen darf nur nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung und unter geeigneter Überwachung erfolgen.

Nähere Hinweise sind in der Richtlinie des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes BV-03 enthalten.

Kennzeichnung von Lagerungen
Alle Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen sowie alle Lagerungen von giftigen, ätzenden oder sonstigen umweltgefährdenden Stoffen sind entweder nach den gesetzlichen Regelungen oder festgelegten Normen dauerhaft zu kennzeichnen.

Fluchtwege
dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Länge nicht überschreiten (nach der      "Arbeitsstättenverordnung" - max. 40 m),
müssen direkt ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt führen,
müssen genügend breit und zur Orientierung nach ÖNORM Z 1000 ausreichend      beschildert und netzunabhängig beleuchtet sein (Fluchtwegorientierungsbeleuchtung nach      TRVB E-102) und
müssen ständig in ihrer vollen Breite freigehalten werden.

Notausgänge dürfen nicht versperrt sein oder müssen im versperrten Zustand von innen ohne Schlüssel leicht zu öffnen sein (Panikverschluss). Fluchtwege und Notausgänge sind mit Hinweise nach ÖNORM Z 1000 zu kennzeichnen.

Notbeleuchtung
Aus Sicherheitsgründen ist die Funktion von Not- oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen laufend zu überprüfen.

Brand- und Rauchschutztüren
haben die Aufgabe, im Brandfall die Brand- und/oder Rauchausbreitung zu verhindern. Sie müssen daher stets geschlossen sein oder im Brandfall über eine automatische Schließvorrichtung geschlossen werden. Diese Selbstschließvorrichtungen dürfen unter keinen Umständen blockiert oder funktionsunfähig gemacht werden.

Zufahrten und Abstellplätze
Flächen für Feuerwehr und Rettung sind nach ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen und stets freizuhalten (TRVB F-134). Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

Der Brandschutzbeauftragte

In jedem größeren Betrieb, aber auch in Anstalten und Schulen wird von der Bau- und/ oder Gewerbebehörde ein besonders ausgebildeter Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:
Ausarbeitung einer Brandschutzordnung (TRVB O-119)
Durchführung der Eigenkontrolle, das sind regelmäßige Kontrollen des Betriebes auf      Brandsicherheit (TRVB O-120)
Veranlassung der periodischen Überprüfungen von Brandschutzeinrichtungen
Festlegung des Verhaltens im Brandfall (TRVB O-119)
     Feuerwehrzufahrt freihalten     
     Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Rettungsweg -      Notausgang      
Ausbildung der Betriebsangehörigen oder des Anstaltspersonals in der Handhabung der      Kleinlöschgeräte (Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes A-01, zu      beziehen beim zuständigen Landesfeuerwehrkommando)
Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Brandschutzplanes (TRVB O-121)

Der Brandschutzplan

Der Brandschutzplan hat alle Informationen über Anordnung und Bauausführung des Gebäudes, mögliche Gefahren im Gebäude, der Verkehrswege, der Flächen für die Feuerwehr und der Löschwasserversorgung zu enthalten. Diese Angaben sind im Brandfall für die Feuerwehr von großer Bedeutung und erleichtern den Einsatz. Der Brandschutzplan ist bei der Feuerwehr zu hinterlegen und muss im Betrieb für die Feuerwehr jederzeit zugänglich aufbewahrt sein.

Grundlage des Brandschutzplanes ist ein normaler Bauplan (in der Regel im Maßstab 1:100), in dem alle betriebs- und brandschutztechnisch wichtigen Informationen mit genormten Planzeichen (ÖNORM F 2031 oder TRVB O-121) eingetragen sind.

Die wichtigsten dieser Informationen sind:
Darstellung der Verkehrswege, der Flächen für die Feuerwehr, der Zugänge, der      Wasserentnahmestellen und einer eventuell vorhandenen Brandmeldezentrale im      Lageplan
 Brandabschnittsbegrenzungen, Fluchtwege mit den Notausgängen sowie Anordnung der      Brandmelder mit Schleifenzuordnung in den Geschoßplänen
Lage von Hauptschaltern und Absperrvorrichtungen (Gas, Öl, Heißwasser u.ä.)
Besondere Hinweise auf Gefahren, wie Lagerung von Chemikalien oder brennbaren      Flüssigkeiten
Brandschutzeinrichtungen und Bereithaltung von Löschmitteln