Betriebsbrandschutz
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Vorausetzung
für einen ordnungsgemäßen Betriebsbrandschutz sind:
— Ordnung und Sauberkeit in allen Objekten
— Einwandfreier Betriebzustand aller Geräte
— Kontrollierter Umgang mit offenem Feuer und Licht
— Genehmigung, Überwachung und Nachkontrolle bei allen
brandgefährlichen Tätigkeiten
— Richtige Lagerung der Brennbaren Stoffe (Gase und Flüssigkeiten) und
der umweltgefährlichen Chemikalien
— Unterweisung der Beschäftigten über das Verhalten im Brandfall und
den Einsatz von Kleinlöschgeräen
(Erste Löschhilfe)
— Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr (Ortskenntnisse, Alarmierung,
Flächen für die Feuerwehr,
Löschmittelbereithaltung)
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Grundlagen für dise
Schutzvorkehrungen sind:
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Einschlägige
Bundes- und Landesgesetze mit den Verordnungen - ÖNORMEN des
Österreichischen Normungsinstitutes - TRVB (Technische Richtlinien
Vorbeugender Brandschutz, herausgegeben vom Österreichischen
Bundesfeuerwehrverband und den Brandverhütungsstellen) - ÖBFV-RL
(Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes).
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Sicherstellung und
Überwachung:
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Die
Festlegungen der jeweils richtigen Maßnahmen und Regelungen sowie die
Kontrolle über deren Durchführung und Einhaltung obliegt
behördlicherseits - der Aufsichtsbehörde, - dem Arbeitsinspektorat
sowie - der Gemeinde als Bau- und Feuerpolizeibehörde.
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Die
innerbetrieblichen Kontrollen und Überwachungen sind vom
— Brandschutzbeauftragten bzw.
— Betriebsfeuerwehrkommandanten durchzuführen. Der Geschäftsleitung
ist darüber zu berichten.
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Brandverhütungs- und Sicherheitmaßnahmen in Betrieben
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Brandgefährliche
Tätigkeiten
Die Durchführung jeder Art von brandgefährlichen Tätigkeiten
(Autogenschneiden, Schweißen, Löten, Trennschleifen, Flämmen)
in Betriebsanlagen darf nur nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung
und unter geeigneter Überwachung erfolgen.
Nähere Hinweise sind in der Richtlinie des Österr.
Bundesfeuerwehrverbandes BV-03 enthalten.
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Kennzeichnung
von Lagerungen
Alle Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen sowie alle Lagerungen
von giftigen, ätzenden oder sonstigen umweltgefährdenden Stoffen sind
entweder nach den gesetzlichen Regelungen oder festgelegten Normen dauerhaft
zu kennzeichnen.
Fluchtwege
— dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Länge nicht überschreiten
(nach der "Arbeitsstättenverordnung"
- max. 40 m),
— müssen direkt ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt führen,
— müssen genügend breit und zur Orientierung nach ÖNORM Z 1000
ausreichend beschildert und netzunabhängig
beleuchtet sein (Fluchtwegorientierungsbeleuchtung nach
TRVB E-102) und
— müssen ständig in ihrer vollen Breite freigehalten werden.
Notausgänge dürfen nicht versperrt sein oder müssen im versperrten Zustand
von innen ohne Schlüssel leicht zu öffnen sein (Panikverschluss). Fluchtwege
und Notausgänge sind mit Hinweise nach ÖNORM Z 1000 zu kennzeichnen.
Notbeleuchtung
Aus Sicherheitsgründen ist die Funktion von Not- oder
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen laufend zu überprüfen.
Brand- und Rauchschutztüren
haben die Aufgabe, im Brandfall die Brand- und/oder Rauchausbreitung zu verhindern.
Sie müssen daher stets geschlossen sein oder im Brandfall über eine
automatische Schließvorrichtung geschlossen werden. Diese
Selbstschließvorrichtungen dürfen unter keinen Umständen blockiert oder
funktionsunfähig gemacht werden.
Zufahrten und Abstellplätze
Flächen für Feuerwehr und Rettung sind nach ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen und
stets freizuhalten (TRVB F-134). Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür
vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
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Der Brandschutzbeauftragte
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In jedem
größeren Betrieb, aber auch in Anstalten und Schulen wird von der Bau- und/
oder Gewerbebehörde ein besonders ausgebildeter Brandschutzbeauftragter
vorgeschrieben.
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:
— Ausarbeitung einer Brandschutzordnung (TRVB O-119)
— Durchführung der Eigenkontrolle, das sind regelmäßige Kontrollen des
Betriebes auf Brandsicherheit (TRVB O-120)
— Veranlassung der periodischen Überprüfungen von
Brandschutzeinrichtungen
— Festlegung des Verhaltens im Brandfall (TRVB O-119)
Feuerwehrzufahrt freihalten
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder
hoher Temperatur Rettungsweg - Notausgang
— Ausbildung der Betriebsangehörigen oder des Anstaltspersonals in der
Handhabung der Kleinlöschgeräte (Richtlinien
des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes A-01, zu
beziehen beim zuständigen
Landesfeuerwehrkommando)
— Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Brandschutzplanes (TRVB O-121)
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Der Brandschutzplan
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Der
Brandschutzplan hat alle Informationen über Anordnung und Bauausführung des
Gebäudes, mögliche Gefahren im Gebäude, der Verkehrswege, der Flächen für die
Feuerwehr und der Löschwasserversorgung zu enthalten. Diese Angaben sind im
Brandfall für die Feuerwehr von großer Bedeutung und erleichtern den Einsatz.
Der Brandschutzplan ist bei der Feuerwehr zu hinterlegen und muss im Betrieb
für die Feuerwehr jederzeit zugänglich aufbewahrt sein.
Grundlage des Brandschutzplanes ist ein normaler Bauplan (in der Regel im
Maßstab 1:100), in dem alle betriebs- und brandschutztechnisch wichtigen
Informationen mit genormten Planzeichen (ÖNORM F 2031 oder TRVB O-121)
eingetragen sind.
Die wichtigsten dieser Informationen sind:
— Darstellung der Verkehrswege, der Flächen für die Feuerwehr, der
Zugänge, der Wasserentnahmestellen und einer
eventuell vorhandenen Brandmeldezentrale im
Lageplan
— Brandabschnittsbegrenzungen, Fluchtwege mit den Notausgängen
sowie Anordnung der Brandmelder mit
Schleifenzuordnung in den Geschoßplänen
— Lage von Hauptschaltern und Absperrvorrichtungen (Gas, Öl,
Heißwasser u.ä.)
— Besondere Hinweise auf Gefahren, wie Lagerung von Chemikalien oder
brennbaren Flüssigkeiten
— Brandschutzeinrichtungen und Bereithaltung von Löschmitteln
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